Wenn die betriebliche Altersversorgung zur Kostenfalle wird

Eine beispielhafte Modellrechnung zeigt: Bis zu 337 Euro monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können einen gesetzlich (freiwillig) versicherten Rentner treffen, der seine betriebliche Altersversorgung komplett aus eigenem Bruttogehalt finanziert hat. Für die gesetzlichen Krankenkassen spielt die Finanzierungsquelle keine Rolle. Entscheidend ist allein der Durchführungsweg über den Arbeitgeber.

Solche Fälle verdeutlichen die wachsende Komplexität in der betrieblichen Altersversorgung. Während ein Großteil der Mittelstandsunternehmen eine bAV anbietet, scheitern viele Gestaltungen an steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Details. Die seit Jahresbeginn geltenden Änderungen bei der Aktivrente haben zusätzliche Anpassungsbedarfe geschaffen.

Vier kritische Bereiche können dabei zu erheblichen Nachzahlungen oder Steuerrisiken führen. Besonders problematisch: Viele Geschäftsführer haben ihre Versorgung vor Jahren eingerichtet und seither nicht mehr überprüft.

Kostenfalle Krankenkassenbeiträge bei Eigenfinanzierung

Besonders problematisch sind Gestaltungen über Entgeltumwandlung bei Geschäftsführern. Aufgrund der niedrigen Beitragsgrenzen nach § 3 Nr. 63 EStG eignet sich die Direktversicherung nicht für eine angemessene Geschäftsführerversorgung. Die begrenzten Fördermöglichkeiten führen zu einem ungünstigen Verhältnis zwischen Steuerersparnis und späteren Belastungen.

Für gesetzlich (freiwillig) versicherte Geschäftsführer empfiehlt sich häufig eine rückgedeckte Unterstützungskasse – allerdings nicht wegen einer Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (denn auch Unterstützungskassenleistungen sind für gesetzlich versicherte Rentner unter Berücksichtigung des gesetzlichen GKV-Freibetrags nach § 226 Abs. 2 SGB V und der Pflegeversicherungs-Freigrenze beitragspflichtig), sondern aufgrund der steuerlichen Rahmenbedingungen in der Ansparphase. Privat krankenversicherte (PKV) Geschäftsführer sind von dieser GKV-Beitragspflicht auf Betriebsrenten hingegen gänzlich befreit. Während die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung West gedeckelt ist, ermöglicht die Unterstützungskasse eine steuerfreie Dotierung in unbegrenzter Höhe. So lässt sich eine angemessene Versorgung aufbauen, ohne dass Beiträge oberhalb der BBG-Grenze privat versteuert werden müssen.

Bei einem Geschäftsführer mit 150.000 Euro Jahresgehalt reichen die steuerfreien Beiträge einer Direktversicherung (8 % der BBG, im Jahr 2026 rund 8.000 Euro) oft nicht aus, um die Versorgungslücke zu schließen. Werden darüber hinaus Beiträge eingezahlt, müssen diese aus dem bereits versteuerten Nettoeinkommen finanziert werden – in der Rentenphase fallen auf die Auszahlungen für gesetzlich Versicherte dennoch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, was zu einer steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Doppelbelastung führt.

Angemessenheitsgrenzen und verdeckte Gewinnausschüttungen

Direktzusagen bergen erhebliche bilanzielle und steuerliche Risiken für Geschäftsführer. Die erforderlichen Pensionsrückstellungen belasten die Unternehmensbilanz und schaffen vGA-Risiken bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen. Zudem ist die Übertragbarkeit bei Gesellschafterwechsel oder Verkauf problematisch.

Die Finanzverwaltung akzeptiert maximal 75 Prozent des letzten Aktivbezugs als Zielrente. Bei pauschalen Zusagen kann diese Grenze schnell überschritten werden, wenn sich die Gehaltsentwicklung anders darstellt als ursprünglich geplant.

Ein Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Geschäftsführer reduzierte in einer wirtschaftlichen Schwächephase seine Bezüge von 180.000 Euro auf 120.000 Euro. Die bestehende Pensionszusage wurde jedoch nicht angepasst, wodurch die zugesagte Rente die zulässige 75-Prozent-Grenze des neuen, niedrigeren Gehalts überschritt (sogenannte Überversorgung). Das Finanzamt qualifizierte die hierauf entfallenden Rückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Dies führte zu einer Steuernachzahlung auf Ebene der GmbH durch die gewinnerhöhende Hinzurechnung der unzulässigen Rückstellungsteile, während die steuerlichen Konsequenzen für den Geschäftsführer in die spätere Zuflussphase verlagert werden.

Problematische Vererbungsregelungen vermeiden

Im Todesfall wird das angesammelte Kapital der betrieblichen Altersversorgung häufig zum Streitfall zwischen Erben und Unternehmen. Bei verschiedenen Durchführungswegen gelten unterschiedliche Vererbungsregeln, während bei Unterstützungskassen die Bezugsrechtsregelungen entscheiden.

Ein typischer Fehler: Es fehlt an einer gesellschaftsrechtlich und steuerlich präzise vereinbarten Hinterbliebenenversorgung. Fließt das Kapital der Rückdeckungsversicherung im Todesfall an die GmbH und zahlt diese das Geld ohne entsprechende vertragliche Grundlage an die Witwe aus, wertet die Finanzverwaltung dies als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an die Erben. Dies löst Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Ebene der GmbH sowie Kapitalertragsteuer beim Empfänger aus. Zudem besteht das Risiko, dass die Versicherungsleistung bei unklaren Bezugsrechten in die Insolvenzmasse der GmbH fällt, statt die Familie abzusichern.

Regelmäßige Analysen bestehender Verträge zeigen in einem erheblichen Teil der Fälle problematische Bezugsrechtsklauseln. Die Korrektur ist meist einfach, aber zeitkritisch: Nach dem Todesfall lassen sich falsche Regelungen nicht mehr ändern.

Aktivrenten-Kompatibilität sicherstellen

Arbeitet ein Mitarbeiter über die Regelaltersgrenze hinaus, kann er seine gesetzliche Rente ungekürzt beziehen. Bei der betrieblichen Altersversorgung ist jedoch Vorsicht geboten: Viele Versorgungsordnungen koppeln den Rentenbeginn an das Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Während dies bei Angestellten vertraglich angepasst werden kann, gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ein strenges steuerliches Verbot: Der gleichzeitige Bezug von vollem Geschäftsführergehalt und Betriebsrente ohne angemessene Reduzierung des Gehalts (auf ca. 10 bis 30 % des bisherigen Niveaus) oder Anrechnung der Pension führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Unternehmen sollten daher ihre Versorgungsordnungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Ohne entsprechende Änderungen drohen Gleichbehandlungsklagen von Mitarbeitern, die durch veraltete Regelungen benachteiligt werden.

Systematische Überprüfung bestehender Gestaltungen

Die betriebliche Altersversorgung entwickelt sich kontinuierlich weiter - bestehende Gestaltungen erfordern daher regelmäßige Überprüfung. Vier zentrale Aspekte stehen dabei im Fokus:

Die Krankenkassenbeiträge: Führt die gewählte Gestaltung bei gesetzlich oder freiwillig gesetzlich versicherten Geschäftsführern zu einer Doppelbelastung in der Rentenphase? Für diese Personengruppe ist die Unterstützungskasse wegen der unbegrenzten steuerfreien Dotierung in der Ansparphase oft die beste Wahl, um angemessene Versorgungen ohne private Vorversteuerung aufzubauen.

Die Angemessenheit: Bewegen sich die zugesagten Leistungen noch im steuerlich sicheren Bereich (75 %-Grenze), oder entstehen vGA-Risiken durch Gehaltsreduzierungen oder fehlende Erdienbarkeit?

Die Vererbungsregelung: Sind die Bezugsrechte und Hinterbliebenenregelungen so gestaltet, dass im Todesfall keine vGA ausgelöst wird und das Kapital insolvenzgeschützt an die Hinterbliebenen fließt?

Die Aktivrenten-Kompatibilität: Ist sichergestellt, dass bei einer Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus keine vGA durch den gleichzeitigen Bezug von vollem Gehalt und Pension entsteht?

Strukturierte Bestandsanalyse als Basis

Empfehlenswert ist eine strukturierte Bestandsanalyse aller bAV-Komponenten mindestens alle drei Jahre: Verträge, Versorgungsordnungen, Bezugsrechtsregelungen und steuerliche Bewertung. Dabei zeigt sich regelmäßig, dass ungeeignete Durchführungswege gewählt oder Angemessenheitsgrenzen überschritten wurden.

Eine optimal strukturierte Geschäftsführerversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse stellt nicht nur einen wichtigen Baustein der Altersvorsorge dar, sondern auch ein effektives Instrument zur Steueroptimierung. Voraussetzung ist jedoch die korrekte Gestaltung und regelmäßige Anpassung an sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen.

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