Der Versicherer zahlt nicht — und hat formal Recht

Drei von vier Ablehnungsschreiben, die wir in unserer Schadenpraxis analysieren, berufen sich auf denselben Kern: eine Obliegenheitsverletzung, eine nicht gemeldete Gefahrenerhöhung oder einen Verstoß gegen Schutzvorschriften, die im Kleingedruckten der Police stehen. Das Unternehmen hat keinen Betrug begangen. Es hat schlicht nicht gewusst, was der Vertrag von ihm verlangt.

Genau hier liegt das zentrale Problem für mittelständische Geschäftsführer. Ein Versicherungsvertrag ist kein statisches Dokument, das man einmal unterschreibt und dann in den Schrank legt. Er verpflichtet Sie laufend — zur Meldung von Änderungen, zur Einhaltung von Schutzvorschriften, zur Instandhaltung von Anlagen. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert im Schadenfall eine vollständige oder anteilige Leistungsverweigerung. Der Rechtsrahmen dafür findet sich in §§ 23 bis 28 VVG: Gefahrerhöhung, Obliegenheitsverletzung, Leistungsfreiheit.

Was in der Theorie klar klingt, ist in der Praxis eine Grauzone voller Fallen — und die Gerichte urteilen keineswegs einheitlich zugunsten der Versicherten.

Die häufigsten Deckungslücken, die Geschäftsführer nicht auf dem Schirm haben

Offene Flammen am Gebäude. Es klingt nach einem Randproblem, ist es aber nicht. Unkrautbrenner, Lötarbeiten, Abflammgeräte — Jahr für Jahr entstehen durch den leichtfertigen Einsatz offener Flammen in unmittelbarer Gebäudenähe Brände, deren Schäden sich im sechs- bis siebenstelligen Bereich bewegen. Der versicherungsrechtliche Knackpunkt: Nahezu jede Gebäude- und Inhaltsversicherung verpflichtet den Versicherungsnehmer zur Einhaltung aller einschlägigen Brandschutzvorschriften. Wer mit einem Abflammgerät Unkraut neben einer Holzverkleidung beseitigt, ohne Brandwache, ohne Sicherheitsabstand, ohne Löschmittel bereit, hat in der Regel gegen diese Klausel verstoßen. Die Folge: Der Versicherer kann seine Leistung nach § 28 VVG kürzen oder ganz verweigern, sofern dem Versicherungsnehmer nicht der Nachweis gelingt, dass ihn kein grobes Verschulden trifft (Beweislastumkehr nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG).

Verstösse gegen die Garagenverordnung. Gewerblich genutzte Garagen und Stellplätze sind in den meisten Landesbauordnungen und den jeweiligen Garagenverordnungen klar geregelt: Lagerung brennbarer Stoffe, Abstände zu Brandlasten, Lüftungsanforderungen. In der Praxis sieht es anders aus. Altölfässer, Reifenstapel, Kartonagen, Gasflaschen — was irgendwo gelagert werden muss, landet oft in der Betriebsgarage. Passiert dann ein Brand, prüft der Versicherer als Erstes, ob die Garagenverordnung eingehalten wurde. War sie es nicht, steht die Deckung auf dem Prüfstand.

Photovoltaikanlagen und Gerüste als nicht gemeldete Gefahrenerhöhungen. Die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Betriebsdach oder ein über Wochen stehendes Baugerüst an der Fassade stellen eine Gefahrerhöhung dar. Wird diese dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt oder ohne dessen Einwilligung vorgenommen (§ 23 VVG), riskieren Unternehmen nach § 26 VVG den Verlust des Versicherungsschutzes. Klingt wie Formalkram, ist aber in der Praxis ein häufiger Streitpunkt, den wir in Mandantenakten immer wieder finden.

Rückstauklappen und Wartungspflichten. Viele Betriebsinhalts- und Gebäudepolicen setzen voraus, dass technische Schutzeinrichtungen — Rückstauklappen, Sprinkleranlagen, Einbruchmeldeanlagen — regelmäßig gewartet werden. Fehlt der Wartungsnachweis, kann der Versicherer im Schadenfall argumentieren, dass die Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Instandhaltung verletzt wurde.

Wertgegenstände in Mietgaragen. Ein häufig missverstandener Punkt: Wer hochwertige Betriebsmittel, Fahrzeuge oder Waren in einer angemieteten Garage lagert, hat in aller Regel keinen automatischen Versicherungsschutz über die Betriebsinhaltspolice des Hauptbetriebs. Ob diese Außenstandorte mitversichert sind, hängt von der konkreten Klausel ab — und die ist meist enger, als Versicherungsnehmer annehmen.

Ein Fall aus der Praxis: Elektrobetrieb, Unkrautbrenner, 380.000 Euro Schaden

Ein Elektroinstallationsbetrieb mit rund 35 Mitarbeitern nutzte einen angrenzenden Lagerbereich, um Kabeltrommeln, Montagematerial und Werkzeug zu verwahren. Im Frühjahr setzte ein Mitarbeiter einen handelsüblichen Gasbrenner ein, um Unkraut an der rückwärtigen Gebäudefassade abzubrennen — eine verbreitete Praxis, schnell erledigt, scheinbar harmlos.

Was folgte, war alles andere als harmlos. Das trockene Holz der Lagerschuppenwand fing Feuer. Innerhalb von Minuten griff der Brand auf den angrenzenden Lagerbereich über, das Feuer zerstörte Warenbestand, Werkzeuge und Teile des Betriebsgebäudes. Der Gesamtschaden wurde auf rund 380.000 Euro beziffert.

Die Gebäudeversicherung des Unternehmens beinhaltete — wie fast alle gewerblichen Gebäudepolicen — eine Klausel, die die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vorschrieb. Der Versicherer berief sich darauf, dass der Einsatz eines Gasbrenners in unmittelbarer Gebäudenähe ohne Sicherheitsabstand, ohne bereitgehaltenes Löschmittel und ohne Brandwache gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die berufsgenossenschaftlichen Regelwerke verstoße.

Da das Verhalten eines einfachen Angestellten dem Unternehmen nicht automatisch zugerechnet wird, machte der Versicherer ein grob fahrlässiges Organisations- und Aufsichtsverschulden der Geschäftsführung geltend – da diese den Mitarbeiter weder ausreichend eingewiesen noch für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen gesorgt hatte – und kürzte die Leistung um 70 Prozent (auf 30 Prozent der Schadensumme). Der Betrieb blieb auf einem Schaden von über 265.000 Euro sitzen — zuzüglich Betriebsunterbrechungskosten, die in dieser Police ebenfalls nur anteilig erstattet wurden.

Was den Fall besonders bitter machte: Eine korrekt formulierte Police mit einer klaren Repräsentantenklausel (die den Kreis der Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zugerechnet wird, eng definiert) und einem expliziten Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit — mittlerweile in guten Gewerbeverträgen Standard — hätte den Abzug verhindert oder zumindest erheblich begrenzt. Der Betrieb hatte diese Klausel nicht. Er wusste nicht einmal, dass es sie gibt.

In unserer Schadenpraxis ist das kein Einzelfall. Wir sehen solche Konstellationen regelmäßig — und in den meisten Fällen dann, wenn der Versicherer bereits abgelehnt hat.

Warum Versicherungsbetrug seltener ist, als Schlagzeilen suggerieren — und warum der ehrliche Fehler das größere Risiko ist

Versicherungsbetrug findet statt — das steht außer Frage. Schadenregulierer, die in diesem Bereich arbeiten, berichten von fingierten Einbrüchen, manipulierten Brandursachen, aufgebauschten Inventarlisten. Die Dunkelziffer ist real. Aber: Für den typischen mittelständischen Geschäftsführer ist Betrug nicht das relevante Risiko. Das relevante Risiko ist der ehrliche Fehler, die unbekannte Obliegenheit, die nicht gemeldete Veränderung im Betrieb — und eine Police, die im Ernstfall genau diese Situation ausnutzt.

Der Unterschied ist erheblich. Wer vorsätzlich handelt, verliert den Versicherungsschutz nach § 28 Abs. 2 VVG (sofern die Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden war); bei arglistiger Täuschung ist der Versicherer nach § 28 Abs. 3 VVG sogar dann vollständig leistungsfrei, wenn die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schadeneintritt oder dessen Feststellung hatte. Wer fahrlässig handelt — und das ist die deutliche Mehrheit der Schadenfälle, in denen Versicherer kürzen — hat zumindest theoretisch Anspruch auf eine anteilige Leistung. Aber "anteilig" kann bedeuten: 30 Prozent eines Millionenschadens. Das reicht nicht, um einen Betrieb zu retten.

Hinzu kommt ein Trend, den wir in den vergangenen Jahren beobachten: Versicherer prüfen im Schadenfall systematischer und aufwändiger als früher. Der weiche Markt der vergangenen Jahre, in dem Prämien fielen und Kapazitäten stiegen, hat sich verändert. Regulierer schauen genauer hin. Das ist ihr gutes Recht — und für Unternehmer, die ihre Police nie sorgfältig geprüft haben, ein echtes Risiko.

Auslandseinsätze von Mitarbeitern: Die unterschätzte Haftungsfalle

Ein weiteres Risikocluster, das in mittelständischen Unternehmen häufig unterschätzt wird, ist der internationale Mitarbeitereinsatz. Was früher klar geregelte Entsendung mit Rahmenvertrag, A1-Bescheinigung und klarem Sozialversicherungsstatus war, ist heute oft ein diffuses Geflecht aus Remote-Arbeit, kurzfristigen Auslandsaufenthalten und parallelen Tätigkeiten in mehreren Ländern.

Das Problem für Geschäftsführer: Sie haften. Wenn ein Mitarbeiter ohne korrekte sozialversicherungsrechtliche Absicherung im Ausland tätig ist, wenn der Krankenversicherungsschutz im Ausland nicht greift, wenn steuerliche Meldepflichten im Tätigkeitsland verletzt werden — dann droht der Geschäftsführung die persönliche Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten (ein Fall für die D&O-Versicherung) oder dem Unternehmen eine direkte Haftung für Schäden im Ausland (ein Fall für die Betriebshaftpflicht). Beide Policen greifen jedoch nur dann verlässlich, wenn der Sachverhalt korrekt dokumentiert und die Versicherungslösung auf den tatsächlichen Tätigkeitsraum des Unternehmens abgestimmt ist.

Konkret bedeutet das: Wer Mitarbeiter auch nur kurzfristig ins Ausland entsendet — für Montagen, Kundenbesuche, Projektarbeit — muss prüfen, ob seine Betriebshaftpflicht für Schäden im jeweiligen Tätigkeitsland Deckung bietet. Viele Policen definieren das versicherte Tätigkeitsgebiet eng. Ein Schaden in einem nicht erfassten Land ist ungedeckter Schaden. Und die persönliche Haftung des Geschäftsführers, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, ist dann das nächste Problem.

Cyber: Das Risiko, das in keiner Gewerbepolice automatisch steckt

Ein Thema, das in der mittelständischen Unternehmensrealität angekommen ist — aber versicherungsseitig noch immer in vielen Betrieben nicht ausreichend abgebildet ist: Cyberrisiken. Ransomware-Angriffe, Datenverlust, Betriebsunterbrechungen durch IT-Ausfall. Die Schadenszenarien sind bekannt. Die Deckung fehlt trotzdem häufig.

Seit dem Inkrafttreten des deutschen NIS-2-Umsetzungsgesetzes (NIS2UmsuCG) ist Cybersicherheit für eine Vielzahl von Unternehmen keine freiwillige Managemententscheidung mehr, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Geschäftsführung. Wer unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt und die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht nachweisen kann, riskiert empfindliche Bußgelder — und im Schadenfall zusätzlich eine eingeschränkte Versicherungsdeckung, wenn der Cyberversicherer feststellt, dass die vertraglichen Mindestsicherheitsstandards nicht eingehalten wurden.

Für Steuerberater, Rechtsanwälte, Ingenieurbüros und andere wissensintensive Dienstleister gilt das in besonderem Maß. In der Beratungspraxis sehen wir, dass gerade diese Branchen zwar hochsensible Daten verwalten, aber versicherungsseitig oft mit Standard-Gewerbepolicen abgesichert sind, die Cyberrisiken explizit ausschließen oder nur auf einem minimalen Niveau erfassen.

Eine eigenständige Cyber-Police mit Deckung für Betriebsunterbrechung, Krisenmanagement, Benachrichtigungskosten und Drittschäden ist für nahezu jeden Mittelständler heute kein Luxus mehr — es ist Basisabsicherung.

Was jetzt zu tun ist: Konkrete Handlungsschritte für Geschäftsführer

Die gute Nachricht: Die meisten dieser Risiken lassen sich beheben — vorausgesetzt, man handelt, bevor der Schaden eingetreten ist. Wir analysieren für Mandanten regelmäßig das gesamte Versicherungsportfolio und erleben dabei in der Mehrzahl der Fälle mindestens eine kritische Lücke, die dem Geschäftsführer vorher nicht bekannt war.

Was Sie konkret prüfen sollten:

Fazit: Die Police ist so gut wie ihre Bedingungen — nicht ihr Deckblatt

Ein Versicherungsvertrag, der auf den ersten Blick vollständig wirkt, kann im Schadenfall nahezu wertlos sein — wenn Obliegenheiten verletzt wurden, Gefahrerhöhungen nicht gemeldet wurden oder Schlüsselklauseln fehlen. Als spezialisierter Versicherungsmakler für den Mittelstand prüft EFFEKT Ihre bestehenden Policen auf genau diese Schwachstellen — bevor es zum Schadenfall kommt. Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenfreies Erstgespräch und lassen Sie Ihre Unternehmensabsicherung von Experten analysieren: Kostenfreies Erstgespräch buchen